Für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung benötigt der Rechtsanwalt zu seiner Legitimation eine Vollmacht des Mandanten.
In außergerichtlichen rechtlichen Angelegenheiten besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.
Beratungshilfe wird gewährt, wenn jemand nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht (z. B. durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften, Mietervereine usw.) und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist.
Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht im Bezirk des Wohnsitzes. Mit dem ausgestellten Berechtigungsschein kann gegen eine Pauschale von 15,00 EUR ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.
Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe soll es auch bedürftigen Personen ermöglichen, ihre Rechte bei Gericht durchzusetzen.
Sie wird gewährt, wenn jemand nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren selbst aufzubringen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist.
Die Bewilligung umfasst die Gebühren und Auslagen des Gerichtes und ggf. die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts. Die Kosten des Verfahrensgegners (insbesondere seine Anwaltskosten) sind von der Bewilligung jedoch nicht umfasst.
Zu einer Ehescheidung gehört die Teilung aller während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsvorsorge (Versorgungsausgleich). Dieser Fragebogen dient der Ermittlung dieser Anrechte.
Weitere Formulare sind beim Bundesministerium der Justiz erhältlich, u. a. ein Formular für eine Vorsorgevollmacht, Textbausteine für eine Patientenverfügung und Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren.